Statuten Club Glärnisch Loipen - Version 2.0

I. Allgemeines

Art. 1
Name und Sitz

Unter der Bezeichnung Club Glärnisch Loipen (CGL) besteht seit dem 24. November 1977 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Er hat seinen Sitz am Ort seines jeweiligen Präsidenten.
Art. 2

Zweck

- Anlage und Unterhalt von Skiwanderloipen im Gebiet Glarus-Riedern sowie im Klöntal.

- Förderung der Volksgesundheit durch Bewegung im Freien.

Art. 3

Haftbarkeit

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

II. Mitgliedschaft
Art. 4

Mitglieder
Mitglieder des CGL können werden: natürliche und juristische Personen sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, die bereit sind, sich für die Förderung des nordischen Skisportes im Glarner Mittelland einzusetzen. Nebst der Mitgliedschaft besteht die Institution der Gönner.
Art. 5
Aufnahme

Ueber die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand

Art. 6

Austritt und Ausschluss

Mitglieder, die ihren Austritt nicht vor  Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand anzeigen, sind zur Zahlung des Beitrages für das folgende Geschäftsjahr verpflichtet.

Mitglieder, welche die Interessen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Strittige Fälle werden von der nachfolgneden Hauptversammlung endgültig entschieden.

Art. 7

Ehrenmitlieder
Personen, die sich um den CGL besonders verdient gemacht haben, können durch die Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

  

III. Organisation
Art. 8
Organe
Die Organe sind:

1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren

Art. 9.

Die Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.

Sie behandelt folgende Geschäfte:

1. Genehmigung des Protokolls der letzen Hauptversammlung

2. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten

3. Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets

4. Festsetzung des Jahresbeitrages

5. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7.Behandlung von Ausschluss-Rekursen

8. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes

9. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

10. Statutenrevision

11. Allfälliges und allgemeine Umfrage

12. Auflösung des Vereins

Art. 10

Ausserordentliche Hauptversammlung

Der Vorstand kann ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen, wenn es die Umstände erfordern.

Wenn ein Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Eingabe die Einberufung einer Hauptversammlung verlangt, muss sie vom Vorstand innert zwei Monaten vom Eingang des Antrages hinweg durchgeführt werden.

Art. 11

Stimmrecht

Jedes Mitglied hat eine Stimme

Bei Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Der Präsident stimmt nicht; er gibt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht anders beschliesst, wird offen abgestimmt.

Art. 12

Anträge

Anträge von MItgliedern an die Hauptversammlung sind jeweils spätestens bis zum 30 April dem Vorstand schriftlich begründet einzureichen.

Art. 13 

Vorstand

Der Vorstand ist für die Behandlung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten in die Zuständigkeit der Hauptversammlung verwiesen sind.

Art. 14

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die aus den Reihen der Vereinsmitglieder jeweils für eine Dauer von vier Jahren zu wählen und wieder wählbar sind. Dem Vorstand hat 1 Mitglied des Vorstandes des SC Riedern anzugehören.

Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

IV. Rechnungswesen

Art. 15

Einnahmen

Die Einnahmen setzen sich zusmmen aus

a) Beiträgen der Mitglieder

b) Beiträgen der Gönner

c) Erträgnissen des Vereinsvermögens

d) sonstigen Zuwendungen

Art 16

Ausgaben

Die ordentlichen Ausgaben setzen sich zusammen aus:

a) den Kosten für den Unterhalt und Weiterausbau der Loipen

b) Uebrige Kosten

Der Vorstand ist befugt, über einmalige Vereinsausgaben bis zur Höhe von Fr. 5'000.00 zu beschliessen.

Art. 17

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Mai und endet am 30. April.

Art 18

Rechnungsrevisoren

Die Rechnungsrevisoren werden aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Der Wahlmodus ist der gleiche wie beim Vorstand. Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Rechnungsführung des CGL; sie erstellen Bericht und Antrag zuhanden der Hauptversammlung.

 

V. Statutenänderung und Auflösung

Art. 19

Statutenänderung

Für Statutenändeurngen ist die Zustimmung von zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 20

Auflösung

Der CGL wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen des Art. 77 ZGB erfüllt sind oder wenn 3/4 aller Vereinsmitglieder einem solchen Antrag zustimmen.

Ein allfälliges Vereinsvermögen wäre dem Skiclub Riedern für die Förderung des nordischen Skisportes zu überweisen.

 

Glarus, 01. Dezember 2016/jd

Historie:

Version 1.0 - 24.11.1977/fv

Version 2.0 - 01.12.2016/jd 

Anpassung Artikel 16: Der Vorstand ist befugt über einmalige Vereinsausgaben bis zur Höhe von Fr. 5'000.00 (anstelle Fr. 1'000.00) zu beschliessen. Basierend auf Entscheid Hauptversammlung vom 01.12.2016